AGB

Allgemeine Verkaufs-, Montage- und Lieferungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  • Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf, die Lieferung und Montage unserer Liefergegenstände nach Maßgabe des zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Vertrags.
  • Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende AGB des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

  • Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung durch die Annahme der Bestellung des Käufers oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns zustande.
  • Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist die Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Lieferung maßgeblich. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, welche inhaltlich von der Auftragsbestätigung abweichen.
  • Die unserem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Beschreibungen oder Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Mündliche und/oder schriftliche Produktbeschreibungen entheben den Käufer nicht von einer eigenständigen Prüfung des Liefergegenstands auf seine Eignung für die
    beabsichtigte Verwendung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  • Unsere Preise gelten für Lieferungen ab Werk. Es handelt sich um Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs und sonstiger Nebenkosten.
  • Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsrückständen des Käufers haben wir das Recht, weitere Lieferungen von dem vollständigen Ausgleich der noch offenen Forderungen aus früheren Leistungen abhängig zu machen.
  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht uns bei Lohnerhöhungen und/oder der Anhebung der Materialpreise das Recht zu, den Kaufpreis abweichend von der vertraglichen Vereinbarung angemessen anzupassen. Dieser kann zudem um denjenigen Betrag erhöht werden, um den unser Gestehungspreis dadurch steigt, dass nach Vertragsabschluss die Ein- oder Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben auf die Waren steigen oder neue diesbezügliche Abgaben eingeführt werden. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten beim Bezug unserer Materialien. Verlangen wir eine Preiserhöhung von mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Netto-Kaufpreises, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Schecks und Wechsel akzeptieren wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Deren Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Die Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Käufer.
  • Werden uns Umstände bekannt, die auf die Zahlungsunfähigkeit des Käufers hindeuten, insbesondere Stellung eines Insolvenzantrags oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Scheckprotest oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, den gesamten noch offen stehenden Kaufpreis sofort fällig zu stellen, selbst wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben sollten. Bezahlt der Käufer die fällig gestellte Restschuld nicht innerhalb von drei Werktagen, so können wir vom Vertrag ohne weitere Fristsetzung zurückzutreten. Mit Zugang der Rücktrittserklärung erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand, den er auf unser Verlangen sofort herauszugeben hat. Dieser gestattet uns oder unseren Beauftragten bereits im Voraus, die Räumlichkeit oder das Grundstück zu betreten, um den Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen. Alle durch die Inbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Käufer. Unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sind wir berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben.
  • Kommt der Käufer bei einem Abzahlungsgeschäft oder einer Ratenzahlungsvereinbarung mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug und beträgt der Zahlungsrückstand mindestens 10 % des Netto-Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig.

§ 4 Lieferung, Lieferfrist

  • Verbindliche Liefertermine oder sonstige Fristen müssen schriftlich vereinbart werden und gelten ab Werk. Diese verlängern sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  • Überschreiten wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als acht Wochen, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Käufer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers – insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung sowie Ersatz des Verzögerungsschadens – sind ausgeschlossen, es sei denn, wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.

§ 5 Gefahrübergang, Versand

  • Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk.
  • Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme –, auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstands an die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise des Transports. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Käufer.

§ 6 Bauseitige Leistungen

  • Als bauseitige Leistungen gelten alle über die Angebotspositionen hinausgehenden Leistungen, insbesondere; (Bau-)Genehmigungen, Gebühren, Prüfstatik, Bauleitung, Erdarbeiten und Fundamente oder eine ausreichend befestigte Fläche, freie und befestigte Zufahrt zum Standort der Container/Module, Ver– und Entsorgungsleitungen inkl. Anschluss, Baustrom- und Bauwassergestellung, sowie die Möblierung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus der vertraglichen Beziehung zum Käufer herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- oder wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen vor. Ist der Käufer Unternehmer und handelt er bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus bis zur völligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührender Forderungen vor.
  • Bei einer Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstands mit anderen Waren erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum, falls der Liefergegenstand nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und/oder eines Gebäudes wird; in diesem Fall gilt nachstehender Abs. 10. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstands zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Ware ist nur dann zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
  • Der Käufer darf den Liefergegenstand und die aus ihm gemäß vorstehenden Abs. 2 hervorgegangenen Produkte (nachfolgend: Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem Abs. 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
  • Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
  • Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Vertrag, nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Käufer auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Käufers aufzudecken.
  • Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrags durch den Käufer oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des Abs. 5 berechtigt, die Vorbehaltswaren nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  • Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Käufers aufzudecken.
  • Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugben.
  • Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Käufer zu dessen Lasten.
  • Werden Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks und/oder des Gebäudes des Käufers, so tritt dieser schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks und/oder des Gebäudes eines Dritten, so tritt der Käufer bereits jetzt seine aus einer etwaigen Veräußerung oder aus einem etwaigen Einbau der Liefergegenstände resultierenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände an uns ab; vorstehender Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 8 Gewährleistung

  • Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstands beziehungsweise bei ggf. erfolgender Abnahme anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Käufer zu rügen. Es gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB.
  • Bei Vorliegen eines Mangels haften wir grundsätzlich nur auf Nacherfüllung, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Käufer hat dann und bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
  • Der Käufer hat uns die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf seine Gefahr zu übersenden, wenn wir dies verlangen.
  • Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung der Ware für den vom Käufer vorgesehenen, vom Üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart wurde. Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen.

§ 9 Haftung für Mängel und Schäden, Verjährung

  • Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht erfolgte oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist oder eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes besteht.
  • Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
  • Ansprüche, die dem Käufer bei Mängeln des Liefergegenstands zustehen, verjähren in einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstands beziehungsweise mit der Abnahme, soweit eine solche erfolgt.
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB), die nicht unter Abs. 3 fallen, verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  • Die Verjährungsregelungen in den Abs. 3 und 4 gelten nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 634 a Abs. (1) Nr. 2 BGB und im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht, falls uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 10 Konstruktionsänderungen

  • Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, sollte dies z. B. aufgrund sich ändernder Anforderungen an den Stand der Technik notwendig werden.
  • Wir sind in diesem Fall jedoch nicht verpflichtet, einen bereits übergebenen Liefergegenstand zu ändern oder auszutauschen.

§ 11 Grafische Darstellungen

  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  • Eine Weitergabe von uns als „vertraulich“ gekennzeichneten Unterlagen an Dritte bedarf stets unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 12 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  • Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  • Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten oder nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Dieser verzichtet auch auf die Ausübung eines etwaigen Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Käufers basieren auf dem Vertrag oder sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unserer Gesellschaft, derzeit 89143 Blaubeuren.
  • Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht zu klagen.
  • Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelung hiervon unberührt.